Meldepflichtige Wertpapiergeschäfte nach § 15a WpHG
Seit dem 1. Juli 2002 müssen Personen mit Führungsaufgaben eines in Deutschland börsennotierten Unternehmens sowohl dem Unternehmen als auch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) innerhalb von fünf Tagen Meldung machen, wenn sie Aktien des Unternehmens oder mit diesen Aktien verbundene Rechte erwerben oder veräußern. Diese Pflicht gilt ebenso für mit den Führungskräften eng verbundene Personen (Ehegatten, Kinder, etc.).
An dieser Stelle veröffentlicht die SAF AG die Meldungen Ihrer Führungskräfte bezüglich des Erwerbs oder der Veräußerung von Aktien des Unternehmens oder mit diesen Aktien verbundene Rechte.
Mitteilungen über Geschäfte von Führungspersonen nach §15a WpHG
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Vice President Investor Relations & Corporate Communications
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